Satzung
Förderverein Meerwasserschwimmhalle Kühlungsborn e. V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Meerwasserschwimmhalle (FMSH)" und hat seinen Sitz in Kühlungsborn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden; nach der Eintragung lautet der Name: "Förderverein Meerwasserschwimmhalle (FMSH) e.V." - Die Abkürzung lautet FMSH
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck - Mittel
- Ideelle und finanzielle Unterstützung zur Wiedereröffnung und zum Betrieb der
Meerwasserschwimmhalle. Insbesondere soll das Vermögen für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden. - Der Verein
- wirbt für seine Ziele in der Öffentlichkeit,
- führt Veranstaltungen durch, die dem Vereinszweck dienen,
- und leistet seinen Beitrag im Rahmen der Zusammenarbeit mit Vereinen, kommunalen Körperschaften und anderen Rechtspersonen, die sich dem Vereinsziel verbunden fühlen.
- Die Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben erhält der FMSH durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Umlagen
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person, eine öffentliche Einrichtung sowie jede andere Personenvereinigung werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.
- Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Das Nähere wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von einer ordentlichen Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Unbeschadet dessen kann auf der Gründungsversammlung ein vorläufiger Beitragssatz beschlossen werden, der auf der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis spätestens 31. März zu zahlen. - Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod,
- durch die Auflösung der jur. Person oder der Personenvereinigung,
- durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- das Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt,
- das Mitglied mit dem Beitrag um mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist.
- Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Dieser ist dem
Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. - Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschuss entscheidet.
§ 4 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorstandes zusammen. Sie findet in der Regel im ersten Kalenderhalbjahr statt.
Der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, leitet die Mitgliederversammlung. - Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch einfachen Brief, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung mit ¾-Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und die Rechnungsprüfer. Die Wahl eines Vorstandes kann erst nach erfolgter Entlastung stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe
- den Vorstand zu wählen und zu entlasten,
- die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen und die Rechnungsprüfer zu bestimmen,
- allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzulegen,
- Satzungsänderungen zu beschließen,
- Die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
- Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung zu behandeln sind, sind dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Der Vorstand hat diese Anträge zur Beschlussfassung vorzubereiten.
- (10) Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zu stellen, von dem/der Versammlungsleiter/in, einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
- (11)Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von 4 Wochen zuzustellen. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
- Schriftliche Beiträge der Mitglieder können dem Protokoll beigefügt werden.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, dem/der 1. Stellvertreter/in, dem/der 2. Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der stellvertretenden Schriftführer/in.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende des Vorstandes, ein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in, und zwar jeweils mindestens zwei der genannten Personen gemeinschaftlich, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder im Einzelfall durch die
Mitgliederversammlung anderen Organen zugewiesen sind. - Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr sowie eine Finanzplanung auf. Er führt die Bücher des Vereins und erstellt den Jahresabschluss. Er hat den Rechnungsprüfern/innen die Bücher und den Jahresabschluss zur Prüfung vorzulegen.
- Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgremien nach seinem pflichtgemäßen Ermessen einrichten.
- Der Vorstand beschließt in Versammlungen. Er ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder nach ordentlicher Ladung anwesend sind. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Der Vorstand kann im schriftlichen, telefonischen oder einem sonstigen Umlaufverfahren beschließen, wenn jedes Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.
- Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt drei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von drei
Jahren. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte - 4
- Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 14.02.04 in Kraft.
Kühlungsborn, den 14.02.2004
Anhang
Vorstand des Fördervereins Meerwasserschwimmhalle e.V.
Vorsitzende | Frau Petra Müller |
Schatzmeister | Frau Hiltrud Lübken |
Frau Angelika Kassner | |
Herr Tillmann Hahn | |
Herr Knut Wiek |